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Über den Tellerrand
VZBV klagt gegen Facebook wegen Nutzungsbestimmungen – UPDATE
Der Artikel über die Problematik in den Nutzungsbestimmungen von Facebook hat schon bei Ankündigung des Artikels für viele Anfragen gesorgt. Verständlich, wenn man sich das mögliche Ausmaß an vergebenen Nutzungsrechten vorstellt, die sich Facebook zu sichern versucht. Wie in unserem Artikel dargestellt hängt es nicht zuletzt an der Rechtmäßigkeit der Nutzungsbestimmungen, ob die Vorgehensweise von Facebook so überhaupt möglich ist.
Wir haben uns daher mit der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) verständigt und uns wurde mitgeteilt, dass unter anderem auch die Klausel
Für Inhalte, die unter die Rechte an geistigem Eigentum fallen, wie Fotos und Videos („IP-Inhalte“), erteilst du uns vorbehaltlich deiner Privatsphäre- und Anwendungseinstellungen die folgende Erlaubnis: Du gibst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, unentgeltliche, weltweite Lizenz für die Nutzung jeglicher IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhang mit Facebook postest („IP-Lizenz“).
Gegenstand der Klage vom VZBV gegen Facebook vor dem LG Berlin ist. Facebook hatte nicht auf eine Abmahnung reagiert und der VZBV sieht die Verbraucherrechte beeinflusst.
Sobald sich hierzu Neuigkeiten ergeben werden wir darüber berichten. Wir dürfen gespannt sein!
[UPDATE]
Mit Urteil des LG Berlin vom 06.03.2012 (Az. 16 O 551/10, nicht rechtskräftig) hat das Gericht über die Klage entschieden und ihr in vollem Umfang stattgegeben. Demnach ist die Einräumung von umfangreichen Nutzungsrechten, wie Facebook sie in den AGB vorsieht, nach deutschem Recht unzulässig.
Das Urteil liegt noch nicht im Volltext vor, daher an dieser Stelle lediglich ein kurzer Auszug aus der Pressemitteilung des vzbv vom heutigen Tage. Ein umfassende Einschätzung erfolgt nach Veröffentlichung des Urteils.
[...]. Facebook darf Nutzerinhalte nur nach Zustimmung verwenden
Weiterhin urteilte das Gericht, Facebook dürfe sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ein umfassendes weltweites und kostenloses Nutzungsrecht an Inhalten einräumen lassen, die Facebook-Mitglieder in ihr Profil einstellen. Vielmehr bleiben die Mitglieder Urheber ihrer selbst komponierten Musiktitel oder eigenen Bilder. Facebook darf diese Werke nur nach Zustimmung der Nutzer verwenden.
Rechtswidrig ist nach Auffassung der Richter ferner die Einwilligungserklärung, mit der die Nutzer der Datenverarbeitung zu Werbezwecken zustimmen. Zudem muss Facebook sicherstellen, dass es über Änderungen der Nutzungsbedingungen und Datenschutzbestimmungen rechtzeitig informiert.
[...]
Auch das LG Berlin hat nun eine Pressemitteilung zu der Entscheidung veröffentlicht.
[UPDATE]

Florian Wagenknecht hat Rechtswissenschaften in Bonn studiert. Im Schwerpunktbereich “Wirtschaft & Wettbewerb” beschäftigte er sich eingehend mit dem gewerblichen Rechtsschutz und dabei insbesondere mit dem Urheber- und Medienrecht. Er ist Rechtsreferendar am Landgericht Bonn.