Urteilsbesprechung: LG Hamburg: „Peepshow auf dem Küchentisch“ – die Voraussetzungen eines Geldentschädigungsanspruches

Bereits 2009 hatte das LG Hamburg (Urteil vom 27.03.2009, Az 324 O 852/08) einen kuriosen Fall zu beurteilen: in einer Zeitung wurde unter der Überschrift „Peepshow auf dem Küchentisch“ darüber berichtet, wie ein Pärchen in der Küche eines Restaurants von Passanten beim Geschlechtsverkehr gefilmt wurde. Dem Bericht wurde von beschriebener Situation ein Bild beigefügt. Die zum „Tatzeitpunkt“ beleuchtete Küche war über ein Fenster einsehbar. Durch dieses Fenster nahmen Spaziergänger heimlich die veröffentlichten Bilder, von einem Spazierweg aus, auf.

Das Pärchen fand sich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt und klagte – jedoch ohne Erfolg. Es konnte kein schwerwiegender Eingriff festgstellt werden, der eine Geldentschädigung aus §§ 823 Abs.1, 249 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, Art. 2 Absatz 1 GG begründet hätte. Das Gerichte führte aus:

Eine Verpflichtung zur Zahlung einer Geldentschädigung setzt einen schuldhaft begangenen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Fehlen anderweitiger befriedigender Ausgleichsmöglichkeiten sowie in der Gesamtwürdigung ein unabwendbares Bedürfnis voraus. Ob eine schmerzensgeldwürdige Rechtsverletzung vorliegt, hängt von Art und Intensität des Eingriffs, von der Nachhaltigkeit der Rufschädigung sowie von Anlass und Beweggrund des Handelns des Verletzers und insbesondere dem Maß seines Verschuldens ab.

Zwar wurde anerkannt, dass das Paar in einem intimen Moment gefilmt wurde. Doch wurde dem entgegengehalten, dass die hell erleuchtete Küche ohne Weiteres vom Spazierweg aus einsehbar war. Die Öffentlichkeit war also nicht ausgeschlossen, das Paar hätte sich hierzu in einen privaten Rahmen zurückziehen können.

Es handelt sich vielmehr um einen öffentlichen Raum, der zumindest für Dritte einsehbar gewesen ist, ohne dass es hier auf die genaueren Umstände ankommt.

Weiter führte das Gericht an, dass für die Frage der Eingriffsintensität der Grad der Erkennbarkeit mitentscheidend ist. Je größer der Kreis derjenigen sei, die den Kläger anhand der angegriffenen Veröffentlichung identifizieren können, desto intensiver wirke sich die Persönlichkeitsrechtsverletzung aus. Im vorliegenden Fall war das Paar auf dem Bild nicht eindeutig erkennbar, auch gehöre der Mann nicht zu dem Kreis von Leuten, die sich bekanntermaßen in dem betreffenden Restaurant aufhalten, noch wussten Personen über seinen Aufenthalt dort Bescheid. Es war sogar Streitig ob der Kläger überhaupt die Person auf dem Bild sei.

Schließlich sei noch das öffentliche Interesse an einer Berichterstattung zu berücksichtigen. Geschlechtsverkehr in der Küche eines bekannten Restaurants sei aus hygienischen Gesichtspunkten für die Öffentlichkeit als potentielle Kunden des Restaurants von großem Interesse. Es werden gerade nicht nur voyeuristische Interessen befriedigt.

Schreibe einen Kommentar