Zu Guttenberg als unfreiwilliges Werbemotiv

„Schauen Sie nach vorne, auch die besten Alpinisten kehren manchmal vor dem Gipfel um.“

So lautet der Werbespruch einer aktuellen Anzeige des Outdoor-Ausrüsters „Mammut“ im Magazin „Stern“. Auf dem dazugehörigen Bild ist Ex-Verteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg zu sehen, wie er, bekleidet mit einer Jacke des Werbenden, in ein Flugzeug steigt.

Juristisch stellt sich hierbei die Frage, ob der Hersteller, bzw. die verantwortliche Werbeagentur, die Einwilligung zu Guttenbergs eingeholt hat, so wie § 22 KunstUrhG es grundsätzlich vorschreibt.

Ausnahmsweise könnte die Einwilligung jedoch entbehrlich sein, falls die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG greift, zu Guttenberg also als eine Person der Zeitgeschichte anzusehen ist. Zwar ist er nicht mehr der amtierende Verteidigungsminister, jedoch fallen Politiker auch nach ihrer Amtszeit unter diese Ausnahme. Damit wäre keine Einwilligung für die Veröffentlichung der Aufnahme erforderlich.

Fraglich ist jedoch, ob dies bei der werblichen Verwendung eines Abbildes nicht einer anderen Betrachtung bedarf.

Einen ähnlichen Fall hatte der BGH bereits im Jahr 2006 zu entscheiden (BGH, Urt. v. 26.10.2006, Aktz.: I ZR 182/04 – Rücktritt des Finanzministers). Damals war es die Firma Sixt, die den Rücktritt des damaligen Bundesfinanzministers Oskar Lafontaine als Anlass für eine Werbekampagne nahm. Der BGH entschied zu Ungunsten Lafontaines und sprach ihm keinen Schadensersatzanspruch zu:

Eine prominente Persönlichkeit aus dem Bereich der Zeitgeschichte muss es zwar regelmäßig nicht dulden, dass das eigene Bildnis von Dritten für deren Werbezwecke eingesetzt wird. Doch findet auch hier eine Güterabwägung statt, die dazu führen kann, dass die Verwendung des fremden Bildnisses in einer Werbeanzeige, die sich satirisch mit einem aktuellen Tagesereignis auseinandersetzt, vom Betroffenen hingenommen werden muss.

Die aktuelle Anzeige der Firma „Mammut“ wird nach diesen, vom BGH aufgestellten, Grundsätzen ähnlich zu bewerten sein.

Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass zu Guttenberg durch die Abbildung im Rahmen der Anzeige in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt wird. § 23 Abs. 2 KunstUrhG steht der Verwendung des Bildes also ebenfalls nicht entgegen (siehe auch: Das “berechtigte Interesse” im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG).

Sollte es somit zu einer juristischen Auseinandersetzung kommen, stünden die Chancen auf eine Entscheidung im Interesse des Outdoor-Ausrüsters gut. Dieser Ansicht ist auch David Eicher, Chef der Werbeagentur „Webguerillas“ aus München, der die Anzeige vorher hat juristisch prüfen lassen.

1 Gedanke zu „Zu Guttenberg als unfreiwilliges Werbemotiv“

  1. Beim besten Willen kann ich nicht erkennen, dass es hier zu einem Rechtsstreit kommen könnte. Man muss schon mehrfach hinschauen und intensiv suchen, um neben dem Hauptmotiv „Mammut“ und dem unscharfen Hintergrund „Flugzeug“ überhaupt noch das vollkommen unwichtige und immer mehr verblassende Nebenobjekt „Betrüger“ erkennen zu können.
    Wie bei allen Rechtsstreitigkeiten kommt es wohl auch in diesem Fall schlicht auf die Sichtweise an… ;-)

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