Schon in diesem Artikel sind wir auf die Panoramafreiheit eingegangen. Nun wollen wir dies an die aktuelle Rechtslage anpassen. Die wichtigsten Informationen zur Panoramafreiheit werden hier erneut mit aufgeführt.
Die Panoramafreiheit findet sich im Gesetz in § 59 UrhG wieder. Ohne diese Regelung wäre es kaum möglich, im alltäglichen Leben Lichtbilder oder Filme usw. zu verwerten, ohne direkt Rechtsverstöße zu begehen.
Wann greift § 59 UrhG?
Zunächst einmal muss es sich bei dem abgebildeten Motiv um ein bleibendes Werk handeln. Bei ,Werken‘ im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich zumeist um Gebäude, jedoch sind z.B. auch Installationen der Kunst von dem Begriff umfasst.
Die momentan prominenteste Entscheidung zu dem Merkmal “bleibend” ist wohl die des Bundesgerichtshofs bezüglich der Verhüllung des Reichstags durch die Künstler Christo und Jean-Claude (“Verhüllter Reichstag”: BGH, Urt. v. 24. Januar 2002, I ZR 102/99). Demnach kommt es einzig und allein auf den Willen des Urhebers an, ob er sein Werk dauerhaft – also bleibend – oder eventuell nur vorübergehend präsentieren möchte. Die Haltbarkeit oder Beständigkeit des Werkes selbst ist irrelevant (vgl. auch Schack JZ 2002, 1007 f; LG Frankenthal GRUR 2005, 577).
Die Einschränkungen
Das Werk muss sich in einem öffentlichen Raum befinden. Meist wird dies umgangssprachlich als “von der Straße aus” umschrieben. Bekannt ist § 59 UrhG daher auch unter dem Begriff der Straßenbildfreiheit.
Die Rechtsprechung zu “Schloss Tegel” (I ZR 99/73) und “Friesenhaus” (I ZR 54/87) zeigte bereits, dass der Eigentümer die Herstellung und Verwertung von Fotos nicht untersagen kann, wenn sie von außerhalb seines Grundstücks aufgenommen worden sind. Dies wurde durch den BGH 2010, Az V ZR 44/10, erneut bestätigt, jedoch zu Ungunsten des Fotografen beschränkt. Sobald nämlich Privatbesitz betreten wird, um ein Bildnis von einem Werk zu machen, fällt dies nicht mehr unter die Panoramafreiheit. Dies gilt nach dem BGH sogar dann, wenn der Privatbesitz “öffentlich” und ohne Hindernisse zugänglich ist. Sowohl Anfertigung als auch Verwertung der Bildnisse, die auf Privatgrundstücken entstehen, können aufgrund des Eigentumsrechts des Inhabers von diesem untersagt werden. Innenaufnahmen sind damit ebenfalls eindeutig nicht von § 59 UrhG geschützt.
Weiter besteht die geschriebene Einschränkung des § 59 Satz 2 UrhG, dass sich bei Bauwerken diese Befugnisse (=die Verwertung) nur auf die äußere Ansicht erstrecken. Alles, was mehr als nur die äußere Ansicht zeigt und damit auch von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus nicht mehr einsehbar ist, ist nicht von § 59 UrhG gedeckt. Darin spiegelt sich der Schutz der grundrechtlich gesicherten Privatsphäre wieder. Es soll vermieden werden, dass unter Ausnutzung der Panoramafreiheit private Details an die Öffentlichkeit gelangen können.
So lehnte der Bundesgerichtshof den Schutz eines Fotos, das aus einer gegenüberliegenden Wohnung und erhöhter Perspektive aufgenommen wurde, ab (“Hundertwasser-Haus”: BGH, Urt. v. 5. Juni 2003, Aktz. I ZR 192/00). Ebenso ist ein Luftaufnahme unzulässig und es werden in dem Urteil neben dem Flugzeug auch Teleobjektiv und Leiter als weitere unzulässige Hilfsmittel deklariert, wenn damit die Privatsphäre ausgespäht werde.
Quellenangabe
Wichtig sei noch zu erwähnen, dass nach § 63 UrhG eine Quellenangabe vorzunehmen ist. Gleichzeitig heißt es in § 63 Abs. 1 S. 3 UrhG jedoch auch, dass
die Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt, wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück oder bei der benutzten Werkwiedergabe genannt noch anderweit bekannt ist.
Ist demnach der Urheber z.B. des abgebildeten Gebäudes bekannt, muss dieser auch angegeben werden.
Fazit
Es lässt sich damit sagen, dass nicht alles von der Panoramafreiheit abgedeckt ist. Solange man aber auf der Straße bleibt und nicht in des Nachbars Garten späht, bleibt man weitestgehend im rechtlichen Rahmen. Zu beachten ist zudem die Rechtsprechung des BGH zu den zwar öffentlich zugänglichen Plätzen wie Gartenanlagen, welche sich jedoch in Privatbesitz befinden. Hier darf nicht einfach alles fotografiert werden, wie gewollt. Oftmals finden sich dazu Regelungen in Hausordnungen. Wie immer gilt: im Zweifel den Anwalt fragen.

http://www.autopano.net/blog-en/2010/08/24/warsaw-360%C2%B0-6-gigapixels-created-with-panogear-head-and-autopano-giga/
solche Gigapixel-Bilder halte ich persönlich in der Tat für eine sehr heikle Geschichte.
Jedoch wird dies erst interessant, wenn man - wie auf dem verlinkten Bild zu sehen - von einer erhöhten Position aus fotografiert. Aufgrund dieser Tatsache erfasst man dann mehr, als "von der Straße aus zugänglich". Insbesondere in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zum Hundertwasser-Haus und der Luftaufnahme halte ich diese Bilder unter dem Aspekt der erhöhten Position - rechtlich gesehen - für unhaltbar. Zumindest unter dem Gesichtspunkt, dass der § 59 UrhG dann nicht mehr greifen kann und man im Einzellfall dann eventuell noch weitere Verletzungen von persönlichkeitsrechtlichen Aspekten ansprechen kann.
Von der rechtlichen Seite abgesehen sind solche Bilder natürlich traumhaft. Leider ist mir jedoch keine Rechtprechung zu Gigapixel-Bildern bekannt.
Zu dem Thema muss man sich jedoch ebenfalls fragen, in wie weit diese Rechtsprechung noch haltbar ist in Zeiten von GMaps / Earth und anderen vergleichbaren Diensten. Hier werden prinzipiell ebenfalls Persönlichkeitsrechte verletzt. Teilweise sieht man Leute in ihren Gärten (auch wenn nicht wirklich erkennbar, aber die Tatsache, dass man Gärten sieht reicht ja teilweise schon). Dem entgegenzuhalten ist bisher wohl nur der Nutzen solcher Dienste. Rechtlich gesehen jedoch auch eher schwammig zu argumentieren.
Dieser Nutzen können dem wiederrum den Giga-Pixel Bilder nicht zugesprochen werden...
Bei einem normalen Foto von einem öffentlichen Platz aus wird ja im allgemeinen davon ausgegangen, dass einzelne Personen, die offensichtlich nur am Rand zu sehen sind, keinen Einspruch gegen eine Veröffentlichung einwenden kann (anders natürlich bei kommerzieller Verwendung - aber wie unterscheidet diese sich von anderer Verwendung?).
Doch wie ist das bei einem Gigapixel-Bild, wo man in jedes Detail hochauflösend hineinzoomen kann?
Umgekehrt, wenn ich jetzt hier ein 6m hohes Stativ verwende, um eine im öffentlichen Raum festinstallierte Statue endlich auf auf Augenhöhe zu fotografieren, wie man es im allgemeinen gerne tun soll, dann ist das zwar ein öffentliches Kunstwerk von öffentlicher Fläche, aber das 6m Stativ ist eine Zuhilfename, die das ganze wieder illegal machen könnte?
Komplizierte Welt - und wie immer: der Einzelfall ist schwierig, und wo kein Kläger, da kein Richter.
Damit also die Verwendung solcher Hilfsmittel rechtswidrig wird müsse zumindest die Privatsphäre (oder andere Persönlichkeitsrechte) verletzt werden.
Wenn man nicht genau unterscheidet, aus welchen Gründen Fotos unter bestimmten Voraussetzungen verbreitet oder nicht verbreitet oder sogar nicht einmal hergestellt werden dürfen, kann man sich im wahrsten Sinne des Wortes "kein klares Bild" machen ;-).
Das Hundertwasserhaus-Urteil, bei dem es nur um das Urheberrecht ging, halte ich für eine Fehlentscheidung. Die Interessen eines Urhebers werden nicht übermäßig beeinträchtigt, wenn ein Werk, das von der Straße aus aufgenommen werden darf, von einen gegenüberliegenden Fenster aus aufgenommen wird. Das muss man bei Fotos, die die Privatsphäre verletzen, anders sehen.
Und noch anders sieht die Sache aus, wenn es bei Fotos von nicht mehr urheberrechtlich geschützten Sachen nur noch um das Eigentumsrecht oder das Hausrecht geht. Da sieht der BGH eine Beeinträchtigung (bisher) nur, wenn der Fuß des Fotografen mit dem Grundstück des Rechteinhabers in Berührung kommt.
MfG
Johannes