Die ,Panoramafreiheit‘

Stoff vieler Diskussionen unter Fotografen und Juristen gleichermaßen ist die sog. ,Panoramafreiheit‘. Nicht nur beim Streit um die Zulässigkeit von Google Street View aus urheberrechtlicher Sicht stellen sich immer wieder Fragen, was die Panoramafreiheit ist, was sie erlaubt und wann sie überhaupt zur Anwendung kommt.

Panoramafreiheit: geregelt im § 59 UrhG

Die Panoramafreiheit in § 59 UrhG besagt:

Werke an öffentlichen Plätzen

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

Zweck der Vorschrift ist die Erleichterung der Abbildung von Straßenzügen und -bildern. Gäbe es die Vorschrift nicht, müsste bei jeder Abbildung von Städten, Marktplätzen, o.ä. die Einwilligung jedes einzelnen Rechteinhabers eingeholt werden. Dies ist in der Praxis unmöglich umzusetzen.

Bleibende Werke dürfen fotografiert werden

Zunächst muss es sich bei dem abgebildeten Motiv um ein bleibendes Werk handeln. Bei ,Werken‘ im Sinne der Vorschrift handelt es sich zumeist um Gebäude, jedoch sind z.B. auch Installationen der Kunst von dem Begriff umfasst.

Ab wann ein Werk ,bleibend‘ ist, ist nicht abschließend geklärt. Die prominenteste Entscheidung zu diesem Aspekt ist wohl die des Bundesgerichtshofs bzgl. der Verhüllung des Reichstags durch die Künstler Christo und Jean-Claude („Verhüllter Reichstag“: BGH, Urt. v. 24. Januar 2002, Aktz. I ZR 102/99). Eine zweiwöchige Verhüllung ist demnach nicht ausreichend um das Merkmal ,bleibend‘ der Panoramafreiheit zu erfüllen.

Zweifelsfrei ist es jedoch bei Installationen erfüllt, die über mehrere Jahre an einem Ort verbleiben.

Immer auf dem Boden bleiben

Die erste Einschränkung liegt in der Art und Weise, wie das Foto aufgenommen wird. Die Befugnis erstreckt sich nur auf die äußere Ansicht eines Werkes. Alles, was mehr als nur die äußere Ansicht zeigt und damit auch von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus nicht mehr einsehbar ist, ist nicht von § 59 UrhG gedeckt.

So lehnte der Bundesgerichtshof den Schutz eines Fotos, das aus einer gegenüberliegenden Wohnung und (deswegen aus) erhöhter Perspektive aufgenommen wurde, ab („Hundertwasser-Haus“: BGH, Urt. v. 05.06.2003, Az.: I ZR 192/00).

Ebenso ist ein Luftaufnahme unzulässig und es werden in dem Urteil neben dem Flugzeug auch Teleobjektiv und Leiter als weitere unzulässige Hilfsmittel deklariert, wenn damit die Privatsphäre ausgespäht werde.

Für den Fotografen heißt es daher: auf dem Boden bleiben!

Keine Panoramafreiheit auf Privateigentum

Die Merkmale der ,Panoramafreiheit‘ werden durch die Rechtsprechung bisher sehr eng ausgelegt. Unter Anknüpfung an die bereits bestehende Rechtsprechung zu „Schloss Tegel“ (I ZR 99/73) und „Friesenhaus“ (I ZR 54/87) kann der Eigentümer damit die Herstellung und Verwertung von Fotos nicht untersagen, wenn sie von außerhalb seines Grundstücks aufgenommen worden sind (BGH, Urt. v. 17.12.2010, Az.: V ZR 45/10):

Das Eigentum kann vielmehr auch dadurch beeinträchtigt werden, dass es, ohne beschädigt zu werden, in einer dem Willen des Eigentümers widersprechenden Weise genutzt wird […] So liegt es bei der ungenehmigten Anfertigung von Abbildern von Gebäuden und Gärten von dem Grundstück aus, auf dem sie stehen. Diese Beeinträchtigung des Eigentums wird durch die ebenfalls ungenehmigte Verwertung der ungenehmigten Abbilder vertieft und im Verhältnis zum Grundstückseigentümer nicht dadurch gerechtfertigt, dass eine Verwertung seiner Bilder durch Dritte nur der Urheber, nicht der Grundstückseigentümer erlauben könnte.

Nicht von der ,Panoramafreiheit‘ umfasst sind also Fotografien, die von privatem Grund aus gemacht werden. In diesem Bereich wirkt das Recht des Grundstückeigentümers und er kann jede Handlung auf seinem Grund und Boden untersagen.

Panoramafreiheit: keine Aussage über Persönlichkeitsrechte

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Panoramafreiheit im Urheberrecht verankert ist. Die ,Panoramafreiheit‘ soll zwar (auch) die grundrechtlich geschützte Privatsphäre der Menschen schützen. Damit wird vermieden, dass unter Ausnutzung der ,Panoramafreiheit‘ als privat einzustufende Details an die Öffentlichkeit gelangen.

Durch die Panoramafreiheit nicht geregelt werden allerdings Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen. Hierfür ist in §§ 22, 23 KUG zu schauen.

(Foto: madochab / Quelle: photocase.com)

[box type=“info“ size=“medium“] Zu diesem Thema ist auch unser Podcast verfügbar: iTunesBrowserFeed [/box]

13 Gedanken zu „Die ,Panoramafreiheit‘“

  1. Im Hundertwasser-Haus-Urteil ging es ums Prinzip, denn von dem Besitzer der Wohnung, aus der Fotografiert wurde, lag die Genehmigung ja vor. Das Hausrecht wurde nicht zur Fotografieunterdrückung ausgeübt.
    Ich sehe dieses Urteil auch sehr kritisch. Da haben offenbar einfach nur die gewonnen, die mehr Geld im Säckel haben.

    Die Interpretation „ohne Hilfsmittel“ scheint sich auch hauptsächlich auf dieses Urteil zu stützen, obwohl das dort nicht mal wirklich so vorlag. Aus dem Gesetzestext läßt es sich jedenfalls nicht schliessen.

    Was ist denn ein Hilfsmittel?
    Ein Stativ? Den Effekt kann man heute in vielen Fällen schon mit höherer Empfindlichkeit und Bildstabilisator erreichen. Oder ist letzterer ein auch Hilfsmittel, das man jetzt ausschalten muss, wenn ein fremdes Eigentum im Bild ist?
    Ein Teleobjektiv? Ach ja, ab wie viel mm Brennweite? Bei welcher Chipgröße? Es gibt schon Digiknipsen mit eingebauten 560 mm eqiv. optischem Zoom. Oder man macht es mit weniger Tele bei großer Auflösung und nimmt einen Bildausschnitt. -> Nicht haltbar.
    Eine Leiter? Warum? Wo ein Fotograf die hinstellen kann und darf, kann es ein anderer Mensch auch.

    Die von Google gegebene Möglichkeit, sein Haus durch “Verpixelung” unkenntlich machen, läßt keineswegs den Schluß zu, sie würden es für unzulässig halten. Es läßt nur den Schluß zu, dass sie den Weg des geringsten Widerstandes gehen wollen.

    Zudem kommt hinzu, dass es gar nicht um Urheberrecht geht bei Google Street View. Die Bewohner sind i.d.R. nicht die Urheber des bewohnten Objektes. Und es gibt kein Recht am Bild am Eigentum.

    Antworten
  2. Hallo,

    die interessante Passage aus dem Hundertwasserhaus-Fall ist:

    (2) Das Recht, ein an einer öffentlichen Straße oder einem öffentlichen Platz stehendes Bauwerk durch Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, ist bereits nach § 59 Abs. 1 Satz 2 UrhG auf die äußere Ansicht beschränkt. Es entspricht einhelliger Auffassung im Schrifttum, daß sich dieses Recht stets nur auf die Teile des Gebäudes bezieht, die von der Straße oder dem Platz aus zu sehen sind Die Panoramafreiheit des § 59 UrhG rechtfertigt es nicht, im Wege der Fotografie die Rückseite oder den Innenhof von Gebäuden zu vervielfältigen, die lediglich mit ihrer Fassade an einer öffentlichen Straße oder einem öffentlichen Platz stehen. Ebenso ist die Luftaufnahme eines solchen Gebäudes nicht privilegiert, schon weil es Teile des Gebäudes zeigt, die von dem Weg, der Straße oder dem Platz aus nicht zu sehen sind.
    (3) Darüber hinaus sind durch § 59 Abs. 1 UrhG nur Aufnahmen und Darstellungen des geschützten Werkes privilegiert, die den Blick von der öffentlichen Straße oder dem öffentlichen Platz aus wiedergeben. Die Schrankenbestimmung soll es dem Publikum ermöglichen, das, was es von der Straße aus mit eigenen Augen sehen kann, als Gemälde, Zeichnung, Fotografie oder im Film zu betrachten. Von diesem Zweck der gesetzlichen Regelung ist es nicht mehr gedeckt, wenn – etwa mit dem Mittel der Fotografie – der Blick von einem für das allgemeine Publikum unzugänglichen Ort aus fixiert werden soll. Ist ein Bauwerk für die Allgemeinheit lediglich aus einer bestimmten Perspektive zu sehen, besteht nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung keine Notwendigkeit, eine Darstellung oder Aufnahme vom urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrecht auszunehmen, die eine ganz andere Perspektive wählt.

    Dies zusammengefasst bedeutet, dass die Panoramafreiheit einer Einschränkung der Aufnahmen bedarf, die zeigen, was nicht „von der Straße oder dem Platz“ aus zu sehen ist. Der BGH sah bei dem Foto, welches den Hinterhof zeigt, eben nicht mehr, dass dies von § 59 UrhG gedeckt ist.
    Die Aufnahme eines Hinterhofs ist ebenso nicht privilegiert, wie die Luftaufnahme eines Gebäudes. Hier zieht der BGH eine parallele zu einem bereits früher gesprochenen Urteil, womit wir auch zu der Frage „was sind Hilfsmittel“ kommen:
    Dies lässt sich eingeschränkt in https://www.rechtambild.de/2000/05/bgh-ferienhaus-luftaufnahme/ wiederfinden. Hier hat der BGH neben der Luftaufnahme auch Teleobjektiv, Leiter und Flugzeug als weitere Hilfsmittel deklariert. Dies sind jedoch nur Beispiele, sind also nicht abschließend. Was darüber hinaus noch als „Hilfsmittel“ – und insbesondere die von Ihnen benannten typischen Fotografen-Accessoirs – angesehen werden kann liegt im Zweifel im Ermessen der Richter. Eine Antwort darauf wäre durchaus interessant, man kann sich jedoch nur an der Rechtsprechung orientieren. Die Grenze wird wohl wie so oft der § 59 Abs. 1 Satz 2 UrhG sein. Solch spezifische Fragen sollten daher im Zweifel mit einem Anwalt abgeklärt werden.

    Natürlich ging es in dem BGH-Urteil über die Ferienhaus-Luftaufnahme nicht ausschließlich um im Urheberrecht verankerte Rechte und Pflichten. Allerdings sind die vom Grundgesetz geschützten Persönlichkeitsrechte eine Schranke des § 59 UrhG, wie auch ein Rückschluss aus § 59 Abs. 1 Satz 2 UrhG zulässt. Denn dort wo Einblicke in ein Haus gewährt werden „die nicht von der Straße aus sichtbar sind“ greift die Panoramafreiheit nicht mehr, wie bereits oben aufgeführt, sondern verletzt im Zweifel die Privatsphäre des Bewohners. Diese Verletzung soll unteranderem von § 59 UrhG geschützt werden und findet sich in § 201a StGB wieder. Die Panoramafreiheit ist also untrennbar mit den Persönlichkeitsrechten, insbesondere eben der Privatsphäre, verknüpft.

    Damit lässt sich auch auf Google-Street-View zurückkommen. Richtig ist, dass Eigentum kein Recht am Bild der eigenen Sache begründet.
    Jedoch geht es bei Google-Street-View nicht (nur) um das Eigentumsrecht, sondern um die Schranken der Panoramafreiheit. Ob also das, was fotografiert wurde, von § 59 Abs. 1 UrhG erfasst wird, oder aber seine Grenzen in § 59 Abs. 1 Satz 2 UrhG, bzw. in der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, erfährt.
    Ob eine Verpixelung der Häuser der Häuser nun aufgrund von Druck aus Regierung und Öffentlichkeit nur als Weg des geringsten Widerstandes gesehen wird, oder aber ein Eingeständniss in die evtl. bestehende Unzulässigkeit ist, mag gerne zu diskutieren sein. Schließlich ist dies eine rein subjektive Sichtweise, denn keiner ausser Google weiß wirklich, was sie dazu angetrieben hat. Ich persönlich denke, in beiden Aussagen liegt die Wahrheit. Einerseits wollte Google die Öffentlichkeit beruhigen, andererseits haben sie aber evtl. berechtigte Klagewellen befürchtet. Im Fall der Fälle bliebe dann die Frage, ob eine Verpixelung ausreicht.

    Ich hoffe damit einigermaßen die, zugegebenermaßen manchmal recht missverständliche, Rechtsprechung dargelegt zu haben. Wie so oft zeigt dies nur erneut, wie viel in diesen Bereichen noch gearbeitet werden muss, um dem Stand der aktuellen Technik gerecht zu werden.
    Sollten weitere Fragen bestehen zögern sie nicht, zu schreiben. Ich möchte nur darauf hinweisen, dass unsere Antworten allgemein gehalten werden und keine Rechtsberatung darstellen. Bei Schwierigkeiten ist der Rat eines Anwalts einzuholen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Antworten
  3. Vielen Dank, das Bereichert die Diskussion um GSV.

    Die Panoramafreiheit ist zwar auf die von der Straße aus sichtbare Partie eines Hauses beschränkt. Dies muss soll und wird auch die Teile von „Innenhöfen“ umfassen, die bei einem Vorbeigehen/fahren einsichtig sind, und etwas anderes kann das GSV-Auto ja gar nicht erfassen.

    Bei den „Hilfsmitteln“ finde ich es schlicht nicht befriedigend, das es im Ermessen von Richtern liegen soll. So etwas führt zur „Schere im Kopf“ und ist sehr kontraproduktiv.
    Aus dem reinen Gesetzestext ergibt es sich nicht und ich empfinde es in allen einschlägigen Urteilen an den Haaren herbeigezogen, nur um ein bestimmtes Urteil zu erreichen.
    Eine übliche Interpretation in diesem Umfelt ist ja: Fotografieren nur in Augenhöhe. Was sagen dazu eigentlich kleinere Menschen? Oder große, die einfach so in 2,50 Metern ihre Augen haben?
    Viele können ihre Kamera problemlos in 2,50 m Höhe halten. Dies zu verbieten heißt – und das ist KEINE Interpretation! – die künstlerische Freiheit einzuschränken. Das darf nicht sein. (GG Art. 5 Abs. 3).

    Luftbildaufnahmen sind seit 1990 genehmigungsfrei und noch miemand beschwerte sich über die vielen Angebote von solchen Aufnahmen im Netz.

    Antworten
  4. Die Links auf der Startseite bieten Gelegenheit, auch bei älteren Artikeln einmal auf in der Diskussion bisher vernachlässigte Probleme hinzuweisen:
    Originale und Vervielfältigungen von Kunstwerken (Fotos, Gemälde, Skulpturen etc.) dürfen auch ohne spezielle Erlaubnis des Urhebers öffentlich ausgestellt werden, auch dauerhaft auf öffentlichen Plätzen und in Vorgärten. Dies ergibt sich aus dem UrhG, weil mit der Veröffentlichung das alleinige Ausstellungsrecht des Urhebers erschöpft ist (vgl. § 18). Damit unterliegen die bleibend von den Besitzern oder Eigentümern an die Straße oder in die Vorgärten gestellten Werke aber noch lange nicht der Panoramafreiheit des § 59. Auch die wetterfest an Schildern angebrachten Fotos, Bildtafeln und topografischen Karten behalten ihren Schutz.
    Es kommt auf den Willen der Berechtigten an. In einem Fall, in dem die Panoramafreiheit greift, hat „der Berechtigte das Werk der Öffentlichkeit durch die Aufstellung an einem öffentlichen Ort für die Zeit seiner natürlichen Lebensdauer gewidmet (BGH Verhüllter Reichstag).“
    Dass praktisch jedes Kunstwerk auch gegen den Willen des Urhebers durch Dauerausstellung eines Vervielfältigungsstücks z. B. in einem Vorgarten panoramafrei gemacht werden kann, ist eher unwahrscheinlich.
    Sonst könnte jeder, der einen Vorgarten hat, jedes x-beliebige Kunstwerk panoramafrei machen.
    Ein juristisch noch weitgehend unerforschter Geselle ist der Gartenzwerg. Man muss bei ihm auch den möglichen geschmacksmusterrechtlichen Schutz beachten, der möglicherweise nicht der Panoramafreiheit unterliegt. Beim ICE-Urteil des BGH spielte z. B die Panoramafreiheit gar keine Rolle. Es hieß aber, dass der geschmacksmusterrechtliche Schutz beachtet werden muss.
    MfG
    Johannes

    Antworten
  5. Wie sieht die Panoramafreiheit bei der Chinesischen Mauer, Pyramiden von Gizeh oder Siem Reap aus?

    Können Bilder dieser UNESCO Weltkulturerbe ohne Zustimmung des Eigentümers kommerziell vermarktet werden?
    MfG
    Daniel

    Antworten
  6. Wie verhält es sich mit Bilder, die von Booten, auf Wasserstrassen fahrend, aufgenommen werden. Gilt ein Boot dann als Hilfsmittel (quasi erhöhter Standpunkt) und die Panoramafreiheit würde da nur für von Schwimmern aufgenommenen Bilder gelten.
    Mit freundlichen Grüßen
    Steffen Silberbach

    Antworten
    • Das ist eine interessante Frage. Ob Wasserstraßen überhaupt unter die gesetzliche Regelung des § 59 UrhG fallen, kann diskutiert werden. Jedenfalls müssten Sie dazu im Gemeingebrauch stehen und für jedermann frei zugänglich sein. Dies ist in den jeweiligen Landesgesetzen geregelt (z.B. Landeswassergesetz NRW). Dies angenommen, kommt es wohl auf die Höhe des Bootes an, ob man es als unzulässiges Hilfsmittel sehen möchte.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten
  7. Guten Tag,

    und was ist mit dem Foto eines Gebäudes, welches ganz oder in Teilen abgebildet ist und für kommerzielle Zwecke angefertigt/verwendet wird, z. B. für Flyer, Broschüren, Homepage, Download auf Stockfotoseiten? Ausgangslage ist dabei immer, dass der Aufnahmepunkt von einer öffentlichen Straße erfolgt und ohne Hilfsmittel (Leiter etc.) erfolgt.

    Wäre das legal oder ist es untersagt?

    Antworten
  8. Sehr geehrter Herr RA. Tölle,

    wir sind ein Garten-und Landschaftsbau Unternehmen und führen diverse Arbeiten in Innenhöfen aus, die Arbeiten werden von uns fotografiert und vereinzelt als Referenzen in den Sozialen Medien oder auf unserer Web-Site veröffentlicht.

    Dürfen wir eigene Arbeiten in den Innenhöfen veröffentlichen ?

    Antworten
  9. Hallo,

    vielen Dank für den interessanten Artikel.

    darf man ebenfalls die Bezeichnung des Werkes benutzen? Z.B Postkarte mit Abbildung der Elbphilharmonie mit dem Text „Elbphilharmonie“?

    Viele Grüße

    Antworten

Schreibe einen Kommentar