Stoff vieler Diskussionen unter Fotografen und Juristen gleichermaßen ist die sog. ,Panoramafreiheit‘. Aktuellster Anlass ist wohl der Streit um die Zulässigkeit von Google Street View aus urheberrechtlicher Sicht.
Dieser Artikel soll einen kurzen Überblick darüber geben, was genau die ,Panoramafreiheit‘ juristisch ausmacht und wo ihre Grenzen liegen.
Geregelt ist die ,Panoramafreiheit‘ in § 59 UrhG:
Werke an öffentlichen Plätzen
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.
Zweck der Vorschrift ist die Erleichterung der Abbildung von Straßenzügen und -bildern. Gäbe es die Vorschrift nicht, müsste bei jeder Abbildung von Städten, Marktplätzen, o.ä. die Einwilligung jedes einzelnen Rechteinhabers eingeholt werden. Dies ist in der Praxis unmöglich umzusetzen.
Aber was genau ist nun zulässig?
Zunächst muss es sich bei dem abgebildeten Motiv um ein bleibendes Werk handeln. Bei ,Werken‘ im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich zumeist um Gebäude, jedoch sind z.B. auch Installationen der Kunst von dem Begriff umfasst.
Ab wann ein Werk ,bleibend‘ ist, ist nicht abschließend geklärt. Die prominenteste Entscheidung zu diesem Aspekt ist wohl die des Bundesgerichtshofs bzgl. der Verhüllung des Reichstags durch die Künstler Christo und Jean-Claude (“Verhüllter Reichstag”: BGH, Urt. v. 24. Januar 2002, Aktz. I ZR 102/99). Eine zweiwöchige Verhüllung ist demnach nicht ausreichend um das Merkmal ,bleibend‘ zu erfüllen.
Unzweifelhaft ist es jedoch bei Installationen erfüllt, die über mehrere Jahre an einem Ort verbleiben.
Handelt es sich um ein ,bleibendes Werk‘, z.B. ein Haus, so ist nur die Abbildung zulässig, die von öffentlichem Grund aus geschieht (Bürgersteig, öffentliche Straße, etc.). Nicht von der ,Panoramafreiheit‘ umfasst sind Fotografien die von privatem Grund aus gemacht werden. In diesem Bereich wirkt das Hausrecht des Eigentümers und er kann jede Handlung auf seinem Grund untersagen.
Nicht ganz eindeutig liegt der Fall des öffentlich zugängigen, aber im Privateigentum stehenden Platzes, Weges, o.ä.. Da die Merkmale der ,Panoramafreiheit‘ durch die Rechtsprechung bisher jedoch eng ausgelegt wurden, sollte auch hier das Hausrecht des Eigentümers Vorrang haben. Eine Ausnahme davon machte das OLG Brandenburg Anfang des Jahres. Bei Parkanlagen im Privateigentum einer Stiftung gelte die ,Panoramafreiheit’ auch auf privatem Grund solange, wie der Eigentümer keine dem entgegenstehenden Vorkehrungen trifft. So wären z.B. Hinweisschilder oder eine Hausordnung mit einem entsprechenden Hinweis auf ein Fotografierverbot denkbar (OLG Brandenburg, Urt. v. 18. Februar 2010, Aktz. 5 U 12/09). Das Urteil wurde allerdings zur Revision zugelassen, so dass abzuwarten bleibt, ob der Bundesgerichtshof dieser Auffassung folgt.
Eine weitere Einschränkung liegt in der Art und Weise, wie das Foto aufgenommen wird. Grundsätzlich ist eine Aufnahme nur dann zulässig, wenn sie ohne Hilfsmittel wie z.B. Teleobjektive oder Stative entsteht. So lehnte der Bundesgerichtshof den Schutz eines Fotos, das aus einer gegenüberliegenden Wohnung und erhöhter Perspektive aufgenommen wurde, ab (“Hundertwasser-Haus”: BGH, Urt. v. 5. Juni 2003, Aktz. I ZR 192/00).
Die ,Panoramafreiheit‘ soll nur soweit gehen, wie sie die grundrechtlich geschützte Privatsphäre der Menschen nicht berührt. Damit wird vermieden, dass unter Ausnutzung der ,Panoramafreiheit‘ als privat einzustufende Details an die Öffentlichkeit gelangen.
An diesem Punkt stellt sich die Frage ob die ,Panoramafreiheit‘ auch bei den von Google im Rahmen ihres ,Street View’-Angebots gemachten Aufnahmen greift. Schließlich sind die Bilder aus einer Höhe gemacht, die nur mit Hilfsmitteln erreicht werden kann und damit auch über schützende Zäune und Hecken hinaus geht. Die Diskussion darüber hat allerdings gerade erst begonnen und ein Ergebnis ist noch nicht in Sicht. Festgehalten werden kann zumindest schon einmal, dass bei konsequenter Fortführung der Rechtsprechung ein solches Vorgehen von Google nicht ohne Einwilligung der Rechteinhaber zulässig sein kann. Die Möglichkeit sein Haus durch “Verpixelung” unkenntlich machen zu lassen, lässt den Schluss zu, dass auch Google von einer Unzulässigkeit der Bilder ausgeht. Zwei weitere Artikel zum Thema finden sich unter „Weitere Informationen“.
Handelt es sich nach Abwägung der genannten Aspekte um eine vom Schutz der ,Panoramafreiheit‘ umfasste Abbildung, so ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe zulässig. Dies kann auch gewerblich geschehen, solange gem. § 63 UrhG eine Quellenangabe erfolgt.
Deutlich wird erneut, dass die Grenze, ob eine Abbildung noch von der ,Panoramafreiheit‘ umfasst ist oder nicht, fließend ist. In derart gelagerten Fällen ist, wie so oft, das Verhalten vor der Fotografie entscheidend. Es lässt sich viel Ärger umgehen, wenn vorher eine Absprache zwischen Fotograf und dem möglicherweise verletzten Rechteinhaber getroffen wird. Dies ist insbesondere bei der gewerblichen Nutzung aufgrund der Gefahr von Schadensersatzansprüchen zu berücksichtigen.
Weitere Informationen:
- Pro Panoramafreiheit
- Zum Recht am Bild der eigenen Sache
- Zu Google StreetView als Bedrohung für die ,Panoramafreiheit‘
- ZEIT-Artikel zur Diskussion um Google StreetView
- Zum Vervielfältigungsrecht des Urhebers
- Zum Verbreitungsrecht des Urhebers
(Foto: madochab / Quelle: photocase.com)

Ich sehe dieses Urteil auch sehr kritisch. Da haben offenbar einfach nur die gewonnen, die mehr Geld im Säckel haben.
Die Interpretation "ohne Hilfsmittel" scheint sich auch hauptsächlich auf dieses Urteil zu stützen, obwohl das dort nicht mal wirklich so vorlag. Aus dem Gesetzestext läßt es sich jedenfalls nicht schliessen.
Was ist denn ein Hilfsmittel?
Ein Stativ? Den Effekt kann man heute in vielen Fällen schon mit höherer Empfindlichkeit und Bildstabilisator erreichen. Oder ist letzterer ein auch Hilfsmittel, das man jetzt ausschalten muss, wenn ein fremdes Eigentum im Bild ist?
Ein Teleobjektiv? Ach ja, ab wie viel mm Brennweite? Bei welcher Chipgröße? Es gibt schon Digiknipsen mit eingebauten 560 mm eqiv. optischem Zoom. Oder man macht es mit weniger Tele bei großer Auflösung und nimmt einen Bildausschnitt. -> Nicht haltbar.
Eine Leiter? Warum? Wo ein Fotograf die hinstellen kann und darf, kann es ein anderer Mensch auch.
Die von Google gegebene Möglichkeit, sein Haus durch “Verpixelung” unkenntlich machen, läßt keineswegs den Schluß zu, sie würden es für unzulässig halten. Es läßt nur den Schluß zu, dass sie den Weg des geringsten Widerstandes gehen wollen.
Zudem kommt hinzu, dass es gar nicht um Urheberrecht geht bei Google Street View. Die Bewohner sind i.d.R. nicht die Urheber des bewohnten Objektes. Und es gibt kein Recht am Bild am Eigentum.
die interessante Passage aus dem Hundertwasserhaus-Fall ist:
Dies zusammengefasst bedeutet, dass die Panoramafreiheit einer Einschränkung der Aufnahmen bedarf, die zeigen, was nicht "von der Straße oder dem Platz" aus zu sehen ist. Der BGH sah bei dem Foto, welches den Hinterhof zeigt, eben nicht mehr, dass dies von § 59 UrhG gedeckt ist.
Die Aufnahme eines Hinterhofs ist ebenso nicht privilegiert, wie die Luftaufnahme eines Gebäudes. Hier zieht der BGH eine parallele zu einem bereits früher gesprochenen Urteil, womit wir auch zu der Frage "was sind Hilfsmittel" kommen:
Dies lässt sich eingeschränkt in http://www.rechtambild.de/2000/05/bgh-ferienhaus-luftaufnahme/ wiederfinden. Hier hat der BGH neben der Luftaufnahme auch Teleobjektiv, Leiter und Flugzeug als weitere Hilfsmittel deklariert. Dies sind jedoch nur Beispiele, sind also nicht abschließend. Was darüber hinaus noch als "Hilfsmittel" - und insbesondere die von Ihnen benannten typischen Fotografen-Accessoirs - angesehen werden kann liegt im Zweifel im Ermessen der Richter. Eine Antwort darauf wäre durchaus interessant, man kann sich jedoch nur an der Rechtsprechung orientieren. Die Grenze wird wohl wie so oft der § 59 Abs. 1 Satz 2 UrhG sein. Solch spezifische Fragen sollten daher im Zweifel mit einem Anwalt abgeklärt werden.
Natürlich ging es in dem BGH-Urteil über die Ferienhaus-Luftaufnahme nicht ausschließlich um im Urheberrecht verankerte Rechte und Pflichten. Allerdings sind die vom Grundgesetz geschützten Persönlichkeitsrechte eine Schranke des § 59 UrhG, wie auch ein Rückschluss aus § 59 Abs. 1 Satz 2 UrhG zulässt. Denn dort wo Einblicke in ein Haus gewährt werden "die nicht von der Straße aus sichtbar sind" greift die Panoramafreiheit nicht mehr, wie bereits oben aufgeführt, sondern verletzt im Zweifel die Privatsphäre des Bewohners. Diese Verletzung soll unteranderem von § 59 UrhG geschützt werden und findet sich in § 201a StGB wieder. Die Panoramafreiheit ist also untrennbar mit den Persönlichkeitsrechten, insbesondere eben der Privatsphäre, verknüpft.
Damit lässt sich auch auf Google-Street-View zurückkommen. Richtig ist, dass Eigentum kein Recht am Bild der eigenen Sache begründet.
Jedoch geht es bei Google-Street-View nicht (nur) um das Eigentumsrecht, sondern um die Schranken der Panoramafreiheit. Ob also das, was fotografiert wurde, von § 59 Abs. 1 UrhG erfasst wird, oder aber seine Grenzen in § 59 Abs. 1 Satz 2 UrhG, bzw. in der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, erfährt.
Ob eine Verpixelung der Häuser der Häuser nun aufgrund von Druck aus Regierung und Öffentlichkeit nur als Weg des geringsten Widerstandes gesehen wird, oder aber ein Eingeständniss in die evtl. bestehende Unzulässigkeit ist, mag gerne zu diskutieren sein. Schließlich ist dies eine rein subjektive Sichtweise, denn keiner ausser Google weiß wirklich, was sie dazu angetrieben hat. Ich persönlich denke, in beiden Aussagen liegt die Wahrheit. Einerseits wollte Google die Öffentlichkeit beruhigen, andererseits haben sie aber evtl. berechtigte Klagewellen befürchtet. Im Fall der Fälle bliebe dann die Frage, ob eine Verpixelung ausreicht.
Ich hoffe damit einigermaßen die, zugegebenermaßen manchmal recht missverständliche, Rechtsprechung dargelegt zu haben. Wie so oft zeigt dies nur erneut, wie viel in diesen Bereichen noch gearbeitet werden muss, um dem Stand der aktuellen Technik gerecht zu werden.
Sollten weitere Fragen bestehen zögern sie nicht, zu schreiben. Ich möchte nur darauf hinweisen, dass unsere Antworten allgemein gehalten werden und keine Rechtsberatung darstellen. Bei Schwierigkeiten ist der Rat eines Anwalts einzuholen.
Mit freundlichen Grüßen
Die Panoramafreiheit ist zwar auf die von der Straße aus sichtbare Partie eines Hauses beschränkt. Dies muss soll und wird auch die Teile von "Innenhöfen" umfassen, die bei einem Vorbeigehen/fahren einsichtig sind, und etwas anderes kann das GSV-Auto ja gar nicht erfassen.
Bei den "Hilfsmitteln" finde ich es schlicht nicht befriedigend, das es im Ermessen von Richtern liegen soll. So etwas führt zur "Schere im Kopf" und ist sehr kontraproduktiv.
Aus dem reinen Gesetzestext ergibt es sich nicht und ich empfinde es in allen einschlägigen Urteilen an den Haaren herbeigezogen, nur um ein bestimmtes Urteil zu erreichen.
Eine übliche Interpretation in diesem Umfelt ist ja: Fotografieren nur in Augenhöhe. Was sagen dazu eigentlich kleinere Menschen? Oder große, die einfach so in 2,50 Metern ihre Augen haben?
Viele können ihre Kamera problemlos in 2,50 m Höhe halten. Dies zu verbieten heißt - und das ist KEINE Interpretation! - die künstlerische Freiheit einzuschränken. Das darf nicht sein. (GG Art. 5 Abs. 3).
Luftbildaufnahmen sind seit 1990 genehmigungsfrei und noch miemand beschwerte sich über die vielen Angebote von solchen Aufnahmen im Netz.