Eine Anfang des Jahres ergangene Entscheidung des OLG Berlin-Brandenburg (Urteile vom 18.2.2010 – 5 U 12/09, 5 U 3/09 und 5 U 14/09) gibt Anlass, das Recht am Bild der eigenen Sache näher zu betrachten. Es handelt sich dabei um die Möglichkeit des Eigentümers einer Sache das Fotografieren selbiger zu verbieten. Noch immer ist umstritten, ob es ein solches Recht überhaupt gibt. Eine auf ein BGH Urteil aus dem Jahr 1974 gestützte Meinung leitet ein solches Recht aus der Eigentümerstellung selbst ab. Somit stünde jedem Eigentümer einer Sache ein gesetzlicher Abwehranspruch gegen die private und kommerzielle Nutzung der Bilder dieser Sache zu.
Diese Rechtsprechung wurde vom BGH jedoch aufgegeben. Zuletzt wurde dies in der Entscheidung “Friesenhaus” aus dem Jahre 1990 bestätigt. Auf diese Rechtsprechung beruft sich nun auch das anfangs erwähnte Urteil des OLG Berlin-Brandenburg und lehnt einen Abwehranspruch des Eigentümers ab.
Geklagt hatte eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die Eigentümerin mehrerer Schlösser und Gärten ist. Die Beklagte betreibt als reiner Diensteanbieter eine Internetplattform im Stil einer Stock-Agentur. Von ihr wurde die Unterlassung der Verbreitung von Bildern der Schlösser und Gärten verlangt. Nachdem der Klägerin in der ersten Instanz dieser Anspruch zugestanden wurde, hat das OLG in der Berufung die Entscheidung gekippt. Offen ist bis dato, ob der BGH (bei Beantragung der Revision) seine bisherige Rechtsprechung untermauert und ein Recht am Bild der eigenen Sache weiterhin ablehnt.
Es kann also zunächst einmal davon ausgegangen werden, dass es kein solches Recht gibt. Damit lässt sich das Fotografieren des eigenen Hauses, Autos, etc. nicht untersagen und Privatgrundstücke, Fabrikanlagen, Flugplätze usw. dürfen ohne vorherige Genehmigung fotografiert und die Bilder auch kommerziell verwendet werden, solange die Aufnahme vom öffentlichen Grund aus erfolgt. Nicht zulässig sind unbestritten solche Aufnahmen die unter Betreten des Grundstücks gegen den Willen des Eigentümers entstanden sind. Solche Aufnahmen bedürfen regelmäßig der Zustimmung des Hausrechtsinhabers.
(Foto: TimToppik / Quelle: photocase.com)
