Häufig ist die Rede davon, dass der Fotograf Urheber seiner Bilder ist. Dieser Artikel soll aufzeigen, wie eine solche Urheberschaft erlangt wird und ob sie denn tatsächlich bei allen geschossenen Fotos vorliegt.
Urheber ist, wer Schöpfer eines Werkes ist, so § 7 UrhG. Ein Foto muss also ein solches Werk darstellen. Gem. § 2 Abs. I Nr. 5 UrhG gehören zu den geschützten Werken insbesondere Lichtbildwerke. Fotografien sind grundsätzlich davon umfasst, egal ob analog oder digital. Das Foto muss jedoch ein gewisses Maß an Individualität aufweisen. Mit dieser Anforderung sollen reine Zufallsfotografien vom Urheberrechtsschutz ausgeschlossen werden. Sobald das Bild jedoch eine Aussage enthält, die auf einer Gestaltung beruht, ist die Anforderung der Individualität gegeben.
Gestaltungen sind in der Praxis z.B. die Wahl des Bildausschnitts, die Unterdrückung des „optischen Rauschens“ oder die Platzierung des Motivs. Selbst die Wahl von Blende und Zeit kann als Gestaltung gelten. Da wohl jeder Amateur- oder Profifotograf versucht, bestimmte Vorstellungen im Bild umzusetzen, werden alle Bilder, ob gelungen oder nicht, als schutzfähige Werke im Sinne des Urheberrechts anzusehen sein.
Dass das Schießen eines Fotos einen (ebenfalls als Voraussetzung des Urheberrechts geforderten) Akt der Schöpfung darstellt, ist in Literatur und Rechtsprechung unumstritten. Somit ist derjenige der ein Foto schießt, Schöpfer dieses Fotos und erlangt Urheberschaft. Diese Stellung behält er bis zum Ablauf des siebzigsten Jahres nach seinem Tod, so § 64 UrhG. Er erhält also eines der am längsten währenden Schutzrechte des deutschen Rechts.
Ebenfalls Schutz erlangen können so genannte Lichtbilder (nicht zu verwechseln mit Lichtbildwerken). Lichtbilder sind im Unterschied zu Lichtbildwerken eine reine Abbildung des Motivs. Die Leistung des Fotografen wir hierbei in der Bedienung der abbildenden Maschine (auf Deutsch: der Kamera o.ä.) gesehen. Eine Individualität wie beim Lichtbildwerk muss das Foto nicht aufweisen. Die Anforderungen an ein Lichtbild sind also niedriger als an ein Lichtbildwerk. Der hierfür gewährte Schutz ist im gleichen Zuge aber ebenfalls geringer; er wird für nur fünfzig Jahre ab Erscheinen des Bildes gewährt, § 72 Abs. III UrhG.
Die eingangs gestellte Frage, ob denn der Fotograf Urheber seiner Bilder ist, lässt sich also bejahen (einige wenige Ausnahmen gibt es, diese sind aber in der Praxis zu vernachlässigen). Man kann sich also zunächst einmal sicher sein, dass die Arbeit die man in die Gestaltung seiner Bilder steckt mit dem Recht der Urheberschaft belohnt wird. Da ein Urheberrecht alleine nicht satt macht, sind die Rechte die dem Fotografen zur Verwertung seiner Fotos zustehen in der Artikel-Serie “Die Verwertungsrechte des Fotografen” auf www.rechtambild.de erläutert.
(Foto: MMchen / Quelle: photocase.com)
