LG Köln: zur Einwilligung, Fotos von Personensuchmaschinen nutzen zu lassen

Leitsätze der Redaktion:

  1. Für die Frage, ob eine schlichte Einwilligung in die Nutzungshandlung besteht, wird allein auf den objektiven Erklärungsinhalt des Verhaltens aus der Sicht des Erklärungsempfängers abgestellt. Diese Frage stellt sich sowohl bei der (schlichten) Einwilligung nach UrhG als auch bei einer solchen nach KUG in gleicher Weise.
  2. Wird ein Foto im Internet veröffentlicht, ohne den Speicherort gegen den Zugriff Dritter zu sichern und war vielmehr der Zugriff Dritter nach der Zweckbestimmung in bestimmtem Ausmaß beabsichtigt, ist das Foto frei zugänglich. Dann muss mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen gerechnet werden und es darf von einem Einverständnis ausgegangen werden.
  3. Wenn der Zugriff durch Dritte nicht unterbunden wird, um eine Dienstleistung vollständig nutzen zu können, geht dies zu eigenen Lasten, denn es ist allein der objektive Erklärungsinhalt des Verhaltens maßgeblich.

LG Köln

Urteil

Aktenzeichen: 28 O 819/10

Verkündet am: 22.06.2011

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Beklagte betreibt unter der Domain www.Z1.de eine Personensuchmaschine im Internet, die zu recherchierten Namen bestimmte Dossiers mit im Internet auffindbaren Informationen erstellt und in diesem Zusammenhang auch Verknüpfungen und Querverweise zu anderen Personen herstellt. Im Rahmen dieser Verknüpfungen nimmt sie auch Zugriff auf ggfs. auffindbare Personenfotografien zu dem recherchierten Namen und zeigt diese begleitend zum Suchergebnis als Vorschaubilder, sogenanntes „Thumbnails“, in Form eines „embedded links“ an, der auf den Speicherort dieser Fotografien verweist.

Der Kläger unterhält eine eigene Internetseite www.X1.de. Auf dieser hatte er eine Fotografie von sich eingestellt. Weiterhin hat er diese Fotografie auch bei dem IT-Diensteanbieter H1.com eingestellt, der es dem Nutzer ermöglicht, seine Fotografie als sogenannten Avatar in Internetforen und Blogs, wie z.B. twitter, einbinden zu können, ohne sie bei jeder Nutzung bzw. jedem Forum oder Blog separat hochladen zu müssen. Die Standardsoftware der Blogs fragt vielmehr automatisch bei H1.com, ob dort ein Bild zu der Emailadresse, unter der der Forenbeitrag erfolgt, vorliegt. Durch dieses System erspart sich der Nutzer nicht nur mehrfaches Hochladen des Avatars sondern kann auch einheitlich Änderungen vornehmen, ohne dies in jedem Forum wiederholen zu müsse. Gegen den Zugriff von Suchmaschinen sicherte der Kläger das Foto auf der Internetseite H1.com nicht. Zwar besteht die technische Möglichkeit einer solchen Sicherheitseinstellung; diese führt aber zugleich dazu, daß die Dienstleistung von H1.com nicht mehr vollständig genutzt werden kann, da diese gerade den Zugriff von außen auf das Foto zum Zwecke der Einbindung auf anderen Internetseiten voraussetzt.

Erstmals im Januar 2010 wurde der Kläger darauf aufmerksam, daß die Beklagte bei einer Recherche zu seinem Namen unter Verlinkung auf den Speicherort ein Foto von ihm anzeigte. Auf seine Beschwerde vom 14.01.2010, entfernte die Beklagte den link, indem sie die URL der mit dem Foto verlinkten Internetseite sperrte und auf eine „Blacklist“ setzte, mit der Folge, daß Inhalte auf der mit der jeweiligen URL adressierten Internetseite in den Ergebnislisten der Suchmaschine der Beklagten technisch ausgeschlossen sind.

Im August 2010 zeigte die Beklagte dann das als Anlage 1A zur Gerichtsakte gereichte Foto des Klägers – auf Bl. 54 d.A. wird insoweit Bezug genommen – wie aus Anlage 1B – diesbezüglich wird auf Bl. 55 d.A. verwiesen – ersichtlich an, das jedoch von einem anderen Speicherort als im ersten Fall stammte. Diesmal erfolgte der Link auf die URL „http://www.H1.com/avatar/1fb1664cc14b896d941cb0fad233fe87“ und erfaßte das vom dem Kläger selbst bei dem IT-Dienstleister H1.com eingestellte Foto. Der Kläger begehrte daraufhin mit Schreiben seines jetzigen Prozeßbevollmächtigten vom 24.10.2010 Unterlassung der Veröffentlichung der sich unter den URL „http://X1.de“, „http://www.H1.com/avatar/1fb1664cc14b896d941cb0fad233fe87?rating“ und „http://www.H1.com/avatar/1fb1664cc14b896d941cb0fad233fe87?s=40&d“ befindlichen Fotos des Klägers und die Abgabe einer entsprechenden strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Beklagte lehnte die Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung ab, sperrte jedoch die benannten URLs und setzte sie ebenfalls auf die „Blacklist“.

Dennoch wurde das Bildnis des Klägers, das dieser bei H1.com eingestellt hatte, auch danach nochmals im Suchergebnis der Beklagten angezeigt. Allerdings erfolgte die Verlinkung dabei nicht unmittelbar auf die vorbenannten URL. Vielmehr griff die Beklagte nunmehr auf das Foto zu, indem sie ein Suchergebnis der Suchmaschine Google in Bezug nahm, das seinerseits auf das bei H1.com unter der URL „http://www.H1.com/avatar/1fb1664cc14b896d941cb0fad233fe87“ eingestellte Foto verlinkte, weshalb die nunmehr seitens der Beklagten verlinkte URL ihrerseits lediglich als Bestandteil die vorgenannte URL aufwies.

Der Kläger sieht sich hierdurch in seinem Recht am eigenen Bild und seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Er trägt vor, der Beklagten keine Einwilligung zur Bildnisveröffentlichung erteilt zu haben. Eine solche könne auch nicht daraus geschlossen werden, daß er das Bildnis bei H1.com eingestellt habe, ohne es gegen den Zugriff von Suchmaschinen zu schützen, da dies nicht möglich sei, wenn man die Dienstleistung von H1.com nutzen wolle. Spätestens jedoch, nachdem er die Beklagte im Januar 2010 darauf hingewiesen habe, daß er die Veröffentlichung seines Bildnisses durch diese nicht wünsche, sei diese zur Unterlassung verpflichtet gewesen. Diese Unterlassungsverpflichtung betreffe sowohl den unmittelbaren Zugriff auf die URL „http://www.H1.com/avatar/1fb1664cc14b896d941cb0fad233fe87“ als auch den mittelbaren Zugriff über andere URL, die die vorstehende als Bestandteil aufwiesen.

Der Kläger beantragt nach mehrmaliger Änderung der Antragsfassung zuletzt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 zu unterlassen, auf der von ihr betriebenen Internetpräsenz www.Z1.de das in Anlage 1A ersichtliche Foto in der Fassung der Bilddatei, die unter der Internetadresse „H1.com/avatar/1fb1664cc14b896d941cb0fad233fe87“ abgespeichert ist und sich aus der Anlage 1B ergibt durch direkten oder indirekten Zugriff auf die URL „H1.com/avatar/1fb1664cc14b896d941cb0fad233fe87“ weiter zu veröffentlichen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält die Klage für unzulässig und widerspricht den Klageänderungen. In der Sache ist sie der Auffassung, daß sie schon deshalb nicht zur Unterlassung verpflichtet sei, weil der Kläger die streitgegenständliche Fotografie selbst unter der URL http://www.H1.com/avatar/1fb1664cc14b896d941cb0fad233fe87 in das Internet eingestellt habe, ohne Maßnahmen zu ergreifen, die den Zugriff von Suchmaschinen verhindern. Darin liege eine konkludente Einwilligung in den Zugriff durch die Suchmaschinen und die entsprechende Veröffentlichung unter den Suchergebnissen. Die singuläre Erklärung ihr gegenüber, die Veröffentlichung nicht zu wünschen, sei insofern unerheblich. Gleichwohl habe man diejenigen URL gesperrt, die der Kläger ausdrücklich benannt habe. Auf diese sei auch nicht erneut zugegriffen worden. Der mittelbare Zugriff auf eine der genannten URL über das Aufgreifen eines google-Suchergebnisses, sei hiervon nicht erfaßt. Diese URL sei bislang nicht konkret benannt worden. Eine Filterung sämtlicher URL auf übereinstimmende Bestandteile sei nur mit großem Aufwand, der die Suche deutlich verlangsame, möglich und deshalb nicht zumutbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu.

1. Die Klage ist zulässig. Die in der Anpassung des Antrages liegende Klageänderung erfolgte auf Hinweis des Gerichts; sie ist jedenfalls sachdienlich und deshalb zulässig (§ 263 ZPO). In der zuletzt gestellten Fassung ist der Klageantrag auch ausreichend bestimmt. Danach ist Gegenstand des Antrages die Unterlassung der Veröffentlichung des als Anlage 1A vorgelegten und unter der URL „http://www.H1.com/avatar/1fb1664cc14b896d941cb0fad233fe87“ abgespeicherten Bildnisses des Beklagten. Der Beklagten soll damit untersagt werden, dieses bestimmte Bildnis zu veröffentlichen, soweit dies unter Zugriff auf die benannte URL erfolgt und zwar auch, wenn dieser Zugriff mittelbar über andere URL erfolgt, die als Bestandteil diese URL aufweisen und somit ihrerseits hierauf verlinken. Der so gefaßte und verstandene Unterlassungsantrag genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

2. Allerdings ist die Klage unbegründet. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 BGB i.V.m. Art 1, 2 GG, §§ 22, 23 KUG besteht nicht. Der Zugriff der Beklagten auf das Bildnis des Klägers und dessen Veröffentlichung ist nicht rechtswidrig, da von einer schlichten Einwilligung des Klägers in die Anzeige des Bildes auf der Internetseite der Beklagten auszugehen ist.

a) Im Zusammenhang mit urheberrechtlichen Unterlassungsansprüchen hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29.04.2010, I ZR 69/08 – Vorschaubilder- erkannt, daß der Betreiber einer Suchmaschine von einem Einverständnis des Rechteinhabers zur Benutzung von Werkabbildungen in dem bei der Bildersuche üblichen Umfang ausgehen dürfe, wenn der Rechteinhaber die Abbildungen in das Internet eingestellt habe, ohne bestehende Möglichkeiten zu ergreifen, den Zugriff von Suchmaschinen auszuschließen. Wer Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich mache, müsse mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen. Einem solchen Verhalten komme aus der Sicht des Betreibers einer Suchmaschine als Erklärungsempfänger der objektive Erklärungsinhalt zu, daß Einverständnis mit einer Nutzung im üblichen Umfang bestehe.

b) Zwar betrifft diese Entscheidung den Fall eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruches. Die Grundsätze der Entscheidung sind nach Auffassung der Kammer aber auch auf den vorliegenden Fall eines Anspruchs wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild zu übertragen, da die der Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen auch im vorliegenden Fall tragen. Der BGH hat in der angesprochenen Entscheidung für die Frage, ob eine schlichte Einwilligung in die Nutzungshandlung besteht, allein auf den objektiven Erklärungsinhalt des Verhaltens aus der Sicht des Erklärungsempfängers abgestellt. Diese Frage stellt sich aber sowohl bei der (schlichten) Einwilligung nach UrhG als auch bei einer solchen nach KUG in gleicher Weise. Die Kammer verkennt dabei nicht, daß das Schutzgut in beiden Fällen ein anderes ist und daß im vorliegenden Fall das durch Art 1, 2 GG grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht – auch in seinem Ausfluß als Recht auf informationelle Selbstbestimmung – tangiert ist. Dies rechtfertigt indes keine abweichende Entscheidung, da der Kläger dieses Selbstbestimmungsrecht ausgeübt hat, indem er sein Bildnis bei H1.com einstellte, ohne es gegen den Zugriff durch Dritte zu sichern und dadurch den Zugriff anderer Internetseiten ermöglichte, der überdies in Hinblick auf bestimmte Seiten gerade auch bezweckt war. Für die hier allein zu entscheidende Frage, ob die Veröffentlichung des Bildnisses gegen § 22 KUG verstößt oder von einer schlichten Einwilligung des Klägers gedeckt ist, gelten deshalb nach Auffassung der Kammer dieselben Erwägungen.

c) Nach diesen Grundsätzen ist das Verhalten des Klägers nach seinem objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht eines Suchmaschinenbetreibers als Erklärungsempfänger als schlichte Einwilligung in die Bildnisveröffentlichung anzusehen. Der Kläger hat das streitgegenständliche Foto selbst im Internet veröffentlicht, ohne den Speicherort gegen den Zugriff Dritter zu sichern; vielmehr war der Zugriff Dritter nach der Zweckbestimmung in bestimmtem Ausmaß – wenn auch nicht durch die Beklagte – vom Kläger gerade beabsichtigt. Im Ergebnis war sein Foto daher frei zugänglich. Deshalb mußte der Kläger mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen und durfte die Beklagte davon ausgehen, daß hiermit Einverständnis besteht.

Der Kläger kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, daß es keine Möglichkeit gegeben habe, das Foto gegen den Zugriff von Suchmaschinen zu schützen. Unstreitig bestanden Möglichkeiten, einen Zugriff Dritter zu unterbinden. Diese wären allerdings mit der weiteren Folge verbunden gewesen, daß der Kläger den Dienst H1.com nicht mehr in der beabsichtigten Weise hätte nutzen können, da dann auch der gewünschte automatisierte Zugriff durch die Internetforen und Blogs ausgeschlossen gewesen wäre. Wenn sich der Kläger in Ansehung dessen dafür entscheidet, den Zugriff durch Dritte nicht zu unterbinden, um die Dienstleistung von H1.com vollständig nutzen zu können, geht dies indes zu seinen Lasten, denn nach den vorstehenden Darlegungen ist allein der objektive Erklärungsinhalt seines Verhaltens maßgeblich. Dieser besteht dann aber darin, daß der Kläger seine Fotografie ohne Einschränkung im Internet für die üblichen Benutzungshandlungen freigibt. Der innere Vorbehalt des Klägers, die Nutzung nur durch die von ihm frequentierten Blogs und Foren freizugeben, tritt nach außen nicht in Erscheinung und ist daher nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht erkennbar.

d) Der Kläger hat die schlichte Einwilligung auch nicht wirksam widerrufen. Zwar ist ein solcher Widerruf grundsätzlich möglich. Weiterhin hat der Kläger auch mehrfach erklärt, daß er die Bildnisveröffentlichung durch die Beklagte nicht wünsche und diese zur Unterlassung aufgefordert, worin zugleich der entsprechende Widerruf einer schlichten Einwilligung zu sehen wäre. Dies genügt indes für sich betrachtet nicht. Zu berücksichtigen ist nämlich, daß der Kläger nach wie vor das streitgegenständliche Bildnis bei H1.com unter der URL „http://www.H1.com/avatar/1fb1664cc14b896d941cb0fad233fe87“ auch für Dritte zugänglich vorhält. Der objektive Erklärungsinhalt seines Verhaltens ist daher unverändert. Für einen rechtlich beachtlichen Widerruf ist deshalb ein gegenläufiges Verhalten erforderlich dergestalt, daß der Kläger das streitgegenständliche Bildnis gegen das Auffinden durch Suchmaschinen sichert. Solange dies nicht geschieht, ist der lediglich gegenüber der Beklagten geäußerte Widerspruch unter dem Gesichtspunkt der protestatio facto contraria unbeachtlich (BGH v. 29.04.2010, I ZR 69/08, Vorschaubilder).

e) Die Beklagte haftet auch nicht als Störerin. Es fehlt bereits an der hierfür zumindest erforderlichen fremden Rechtsverletzung, da die Bilder von dem Kläger selbst eingestellt worden sind und sich sämtliche Dritte, über die die Beklagte auf diese Bilder verlinkt, ebenfalls auf die aus dem Verhalten des Klägers folgende Einwilligung berufen können.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

4. Streitwert: EUR 6.000,00

Schreibe einen Kommentar